§ 54 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 28.01.2021 – 5-2 StE 1/20 - 5a - 3/20
- VG Schwerin, 24.10.2022 – 3 A 807/22 SN
- LG Köln, 23.05.2024 – 101 Ks 3/24Zitiert von 1
- BGH, 24.11.2021 – 2 StR 288/21Strafsache: Konkurrenzverhältnis zwischen dem gleichzeitigen Unterhalten eines Waffenlagers und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Anforderungen an den Ausspruch über die Anordnung einer EinziehungZitiert von 4
- BGH, 09.06.2021 – 4 StR 523/20Strafverurteilung u.a. wegen unerlaubten Waffenbesitzes: Notwendige Urteilsfeststellungen zur Funktionsfähigkeit der Waffen; strafmildernde Berücksichtigung der Einziehung von Waffen und MunitionZitiert von 8
- BGH, 20.04.2021 – 3 StR 34/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.05.2026 – 3 StR 578/25
- BGH, 09.12.2025 – 6 StR 346/25Anforderungen an die Begründung des Einziehungsausspruchs bei bandenmäßigem BetäubungsmittelhandelZitiert von 3
- BGH, 19.11.2025 – 4 StR 409/25
50 Entscheidungen zu § 54 WaffG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/54#abs-1 (1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände,
eingezogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/54#abs-2 (2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/54#abs-3 (3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/54#abs-4 (4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.