Gesetze / Waffengesetz

WaffG

§ 54 Einziehung

Stand: 10.06.2019

Bund50 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/54#abs-1 (1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände,

1.
auf die sich diese Straftat bezieht oder
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/54#abs-2 (2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/54#abs-3 (3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/54#abs-4 (4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.

§ 53 § 55